Unsere AGB
Leistungsbedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
Diese Leistungsbedingungen gelten ergänzend zu dem auf der Vorderseite oder gesondert geschlossenen Vertrag zwischen der Firma Ernst GmbH & Co KG, Gunzenhausen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), und ihren Kunden als Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Der Auftragnehmer übernimmt mit sofortiger Wirkung die Abfuhr im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfalls auf Grundlage des Vertrags und dieser Leistungsbedingungen. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallstoffe, die vom Auftraggeber im Vertrag näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden.
Die Leistungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind im Internet unter www.ernst-gun.de abrufbar.
2. Aufstellen der Behälter
Die Abfälle werden in dem vom Auftragnehmer in der Regel gegen Gebühren zur Verfügung gestellten Behältern gesammelt. Dafür gelten die Vorschriften gemäß § 535 ff. BGB, soweit der Vertrag nichts Anderweitiges bestimmt.
Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern.
Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so wird diese der Auftraggeber beschaffen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Sondernutzungserlaubnis auf Anfrage vorzulegen. Der Auftraggeber haftet für jegliches Verschulden, für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben.
3. Abfuhrpflicht / Subunternehmer / Umladung
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Abfuhr der vertragsgemäßen Abfallstoffe verpflichtet. Er ist im Fall höherer Gewalt, insbesondere bei Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen, aber auch bei unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung, von seiner Leistungspflicht befreit.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung der aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen Dritter, auch Subunternehmer zu bedienen.
4. Termine
Wird ein Behälter nicht termingerecht abgeholt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Insbesondere sind Haftungsansprüche aus Verzug und Schadensansprüche, soweit dem Auftragnehmer keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen ist, ausgeschlossen.
5. Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise beziehen sich lediglich auf die eigenen Leistungen des Auftragnehmers. Auslagen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen.
Der Auftragnehmer kann Kundendaten zur Bonitätsprüfung bzw. zur Verfolgung offener Forderungen (Inkasso) an Dritte zur Nutzung übermitteln.
6. Preisänderungsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten und soweit die Preisänderung dem Kunden zumutbar ist. Solche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ergeben sich ausschließlich auf Grundlage nachfolgender, im Rahmen der Preiskalkulation vor Vertragsschluss für den Auftragnehmer nicht vorhersehbarer Faktoren:
- Verwertungspreisänderungen
- wegen Tarifabschlüssen geänderte Lohn- und Lohnnebenkosten
- Neueinführung oder Änderung gesetzlicher Bestimmungen
- Änderung der Material-, Transport- oder Verkehrskosten
- behördliche Auflagen
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen auf die Preisänderung und die hierfür maßgeblichen Kostenelemente hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber der Preisänderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer, so wird das Vertragsverhältnis zu den geänderten Konditionen fortgesetzt. Widerspricht der Auftraggeber frist- und formgemäß, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf in diesem Fall vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, unsachgemäßer Behandlung der Kaufsache oder pflichtwidriger Weiterveräußerung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu sichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Zugriff Dritter auf die Kaufsache, insbesondere im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Kaufsache unverzüglich mitzuteilen, damit der Auftragnehmer geeignete Schritte zur Sicherung seines Vorbehaltseigentums einleiten, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO gegen den Dritten erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Haftung, Haftungsfreistellung
Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er ebenfalls verpflichtet ist, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere etwaige behördliche Auflagen einzuhalten und, falls eine Verletzung derartiger Bestimmungen oder Auflagen droht, unverzüglich den Auftragnehmer zu informieren.
Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); im Fall der wesentlichen Vertragspflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer bei kaufvertraglicher Verpflichtung eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Erfüllungsgehilfen, Beauftragten und Mitarbeitern des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen, Kosten und Nachteilen frei, die daraus resultieren, dass Dritte gegen den Auftragnehmer wegen einer Rechtsverletzung des Auftraggebers (z.B. nicht ordnungsgemäße Aufstellung oder Fehlbefüllung der Behälter, umweltgefährdender Einfluss insbesondere aufgrund von Fehlbefüllungen) rechtlich vorgehen oder eine Verletzung ihrer Rechte durch den Auftraggeber behaupten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und Regress beim Auftraggeber zu nehmen, wenn dieser die Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung verweigert und keine ausreichenden Sicherheiten für die Verfahrenskosten vorausleistet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jene Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die berechtigte oder nach vorstehender Regelung anerkannte Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstanden sind, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, geleisteter Schadensersatz oder Schäden aus der Sequestration oder Vernichtung von Waren.
9. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn sich während der Laufzeit des Vertrags eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt.
11. Vertragserfüllung und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.